Schriftlichkeit. Mangels Unterschrift ist eine Kündigung der Wohnung per E-Mail nicht wirksam, sagt der OGH.
Wien. Will ein Vermieter kündigen, so kann er dies nur vor Gericht tun. Ein Mieter hingegen kann den Vertrag sowohl vor Gericht als auch bloß schriftlich kündigen. So steht es im Gesetz. Aber bedeutet Schriftlichkeit, dass ein E-Mail an den Vermieter ausreicht? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof (OGH) klären.

