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Polizei kann in Garage falsches Parken ahnden

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2017/232Die Presse - Recht 2017, 14 Heft 20 v. 15.5.2017

Sperrfläche. Allgemein zugängliche Garagen gelten als Straßen, die Straßenverkehrsordnung ist anwendbar.

In Parkgaragen, die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind, ist die Straßenverkehrsordnung anzuwenden. [Alexandra Eizinger / picturedesk.com]

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