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40 Prozent des Gewinns als Kammerumlage

Economist: WirtschaftsrechtChristine KaryDie Presse - Recht 2017/190Die Presse - Recht 2017, 16 Heft 15 v. 13.4.2017

Wien. Fast zeitgleich mit dem Beschluss der Wirtschaftskammerreform, der unter anderem eine Entlastung der Unternehmen bei den Beiträgen bringen soll, wurde eine Verfassungsgerichtshofentscheidung zu einem besonderen Härtefall bekannt. Es ging um ein Unternehmen, das – systembedingt – bis zu 40 Prozent seines Gewinns an die Kammer abführen musste.

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