Nach vorläufiger Abnahme muss identes Dokument ausgefolgt werden.
Wien. Wer seinen Führerschein vorübergehend der Polizei abgeben muss, hat ein Recht darauf, nach der vorgesehenen Zeit dasselbe Dokument zurückzubekommen. Und nicht ein neu ausgestelltes, das im Gegensatz zum abgenommenen beispielsweise eine Befristung aufweist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals klargestellt.

