Mit einem Parlamentsmitarbeiter hatten Nationalratsabgeordnete Folgendes vereinbart: Sein Dienstvertrag sollte jedenfalls mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode auslaufen, darüber hinaus könne er auch schriftlich gekündigt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft der Nationalratsabgeordneten löste sich jedoch im Lauf der Legislaturperiode auf. Der Mitarbeiter – und baldige Kläger – wurde daraufhin von der Sozialversicherung mit der Bemerkung "einvernehmliche Auflösung" abgemeldet. Die Sache hatte nur einen Haken, die Unterschrift auf der Erklärung war nicht seine. Sondern jemand anderer hatte für ihn unterfertigt.

