Elektronische Übermittlung nach 15 Uhr war zu spät.
Wien. Wer beim Bundesverwaltungsgericht etwas einbringen will, kann dies auch in elektronischer Form tun. Aber er sollte dabei tunlichst die Amtsstunden des Gerichts (acht bis 15 Uhr) beachten. Das zeigt ein aktuelles Urteil zu einem Fall, bei dem eine Revision erst um 16 Uhr, 41 Minuten und 31 Sekunden eingebracht wurde.

