Keine Haftung für kaputte Möbel, entschied OGH.
Eine Gastro-GmbH ließ sich im Juli 2010 eine Restauranteinrichtung unter Eigentumsvorbehalt liefern. Sie zahlte den Kaufpreis nicht zur Gänze, also klagte der Lieferant im Frühjahr 2012 auf Herausgabe. Geplant war, die Möbel von einem Tischler abbauen zu lassen, dazu kam es aber nicht mehr: Die Zeit wurde dafür zu knapp, denn es stand bereits die komplette Räumung des Lokals bevor.

