Nachbarschaftsstreit. Niederösterreicher bekämpfte Geldbuße vor VwGH erfolglos.
Wien. Es bedarf keiner besonders schrillen Töne, geschweige denn besonderer Raffinesse, um den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand der Ruhestörung zu begehen. Das zeigt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

