Gewinnzusage. Ein Schweizer Logistiker muss einem Verbraucher nicht den unlauter zugesagten Gewinn auszahlen, wenn er nur der Übermittler der Sendung ist.
Wien. Die Antike ist voll von Mythen, in denen der Überbringer der schlechten Botschaft bestraft wird.
Der OGH entschied sich in einem aktuellen Urteil (4 Ob 7/16g), den alten Griechen nicht zu folgen – der ihm vorgelegte Sachverhalt war auch etwas anders gelagert. Die Kernaussage seines Spruchs: Ein Logistikdienstleister für einen Unternehmer, welcher sich der unlauteren Geschäftspraktik von Gewinnzusagen bedient, haftet dem Verbraucher gegenüber grundsätzlich nicht für die Zahlung des zugesagten Gewinns.

