Ein Seilbahnbetreiber fühlte sich über den Tisch gezogen.
Wien. Ein Seilbahnunternehmen hatte mit dem Eigentümer einer Liegenschaft einen Vertrag über die Einräumung von Bau- und Dienstbarkeitsrechten an dessen Grundstück abgeschlossen. Diese Rechte waren notwendig, um die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn zu gewährleisten.

