VwGH verweist auf Einkommensteuerveranlagung.
Wien. Wer meint, beim Verkauf einer Liegenschaft zu viel Immobilienertragsteuer gezahlt zu haben, kann nicht gleich eine Neufestsetzung durchs Finanzamt beantragen. Vielmehr muss er die Veranlagung zur Einkommensteuer nach Jahresende abwarten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die enge Verzahnung zwischen ImmoESt und Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer klargestellt (Ro 2015/15/0005).

