Einkünfte nur dem zuzurechnen, der Risiko trägt.
Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unterbindet einen Versuch, mittels eines Fruchtgenussrechts Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft steuersparend zu verlagern. Der Eigentümer hatte das Grundstück einem Handelsunternehmen vermietet und dann seinen (damals minderjährigen) Söhnen ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht samt dem Recht zur Vermietung eingeräumt.

