Die Klägerin hatte schwer zu tragen. Gleich zwei Ärzte rieten ihr deshalb zu einer Brustverkleinerung, da sie – trotz vieler Behandlungen – unter massiven Rückenproblemen litt. Der Operateur bestätigte dem Versicherer, dass dieser Eingriff medizinisch indiziert sei und es sich um keine kosmetische Korrektur handle.

