Wien. Alles oder nichts: Vor diese Wahl gestellt sah sich der unabhängige Finanzsenat (UFS, jetzt Bundesfinanzgericht), Außenstelle Klagenfurt, als es galt, die Abzugsfähigkeit von Wohnkosten eines Unternehmers zu beurteilen. Der Mann musste aus beruflichen Gründen an zwei Orten leben, doch als er sich, statt weiterhin eine Raststätte zu frequentieren, eine Wohnung nahm, verweigerte der UFS ihm die Anerkennung des Aufwands für den zweiten Haushalt als Betriebsausgaben. Und zwar ganz. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt entschied, verkannte der UFS damit die Rechtslage.

