Recht auf Vernichtung von Papierakten
Der Verfassungsgerichtshof (B1187/2013) anerkennt das Recht auf physische Vernichtung von Papierakten, die eine Behörde aufbewahrt. Und zwar dann, wenn deren Aufbewahrung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel acht EMRK) verstößt. Im Anlassfall ging es um verdeckte polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Prostitution. Sie hatten eine Anzeige bei einem Finanzamt und bei einer Bezirkshauptmannschaft zur Folge. Die Beschwerdeführerin beschritt den Rechtsweg, weil sie nicht – wie in den Akten – als Prostituierte bezeichnet werden möchte und eine Missachtung ihres Sexuallebens erblickte.

