Wien. Wenn Lebensgemeinschaften scheitern, ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mitunter noch schwieriger als bei der Scheidung von Ehen. Eigene gesetzliche Regeln gibt es dafür keine. So kann es vorkommen, dass im Fall des Falles auch einmal ein Grundsatz aus dem deutschen Recht entliehen werden muss, um zu einer Lösung zu kommen: nämlich der des § 815 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach ihm darf derjenige Geleistetes nicht zurückfordern, der den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat.

