OLG Linz bejaht Möglichkeit einer Abberufung.
Wien. Der Stiftungsprüfer einer Privatstiftung hat nach dem Gesetz drei Monate Zeit, den Jahresabschluss zu prüfen. Doch was kann die Stiftung tun, wenn sie den Abschluss zwar vorlegt, der Prüfer aber grundlos und nachhaltig säumig ist? Geht es nach dem Oberlandesgericht Linz, kann die Stiftung den Prüfer in diesem Fall aus wichtigem Grund abberufen.

