OGH. Anwalt nahm Kontroll- und Warnpflicht nicht wahr.
Wien. Ein Rechtsanwalt einer Anwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBr) wickelte für seine Mandantin, eine GmbH, auch den gesamten Zahlungsverkehr ab. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung trifft ihn eine Kontroll- und Warnpflicht, entschied der OGH (6 Ob 183/13z) jüngst. Die Mitglieder der GesBr haften der GmbH solidarisch für den Schaden, der entstanden ist, weil der Anwalt dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

