Judikat. Ordensspitäler können als öffentliche Auftraggeber gelten.
Wien. Unterliegen Ordensspitäler dem Vergaberecht? Damit musste sich kürzlich der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich (UVS OÖ) auseinandersetzen.
Bei Landeskrankenanstalten ist die Sache klar: Sie arbeiten gemeinnützig, und ihre Träger sind meist GmbH, deren Anteile – mittelbar oder unmittelbar – vom jeweiligen Land gehalten werden. Bei Spitälern, die im Eigentum kirchlicher Orden stehen, gilt Letzteres nicht. Deshalb ist strittig, ob auch hier das Vergaberecht gilt. Der UVS OÖ bejahte das im konkreten Fall. Und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die zwei Spitäler in Oberösterreich und Wien, um die es ging, der Rechnungshofkontrolle unterliegen und durch den jeweiligen Landesgesundheitsfonds finanziert werden.

