[WELS] In einem aktuellen Fall musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Überschreitung der Zuverdienstgrenze um 115,90 Euro (entsprach in diesem Fall einer Überschreitung um 0,8%) zur Rückzahlung des empfangenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet.

