Sperrstunde gilt auch für neuen Lokalbesitzer
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält in einem aktuellen Erkenntnis fest, dass die Beschränkung von Sperrstunden durch den Bürgermeister auch dann gelten, wenn der Bescheid nur gegenüber dem vorherigen Lokalbesitzer ergangen ist. Einer solchen Vorschreibung komme "dingliche Wirkung" zu, da der Grund für die Beschränkung von Sperrstunden nicht in der Person des Gastwirts liege, erklärten die Richter. Auch der aktuelle Geschäftsführer sei somit dafür verantwortlich, die damals verfügten Sperrstunden einzuhalten. Ansonsten müsse der Betreiber mit Strafen rechnen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus (2009/04/0112).

