Lärmbelästigung. Mieter durfte gekündigt werden.
[WIEN/AICH] Bis zum Obersten Gerichtshof ging eine GmbH, die es nicht wahrhaben wollte, dass ihr Mietvertrag wegen "unleidlichen Verhaltens" gekündigt worden war. Mieter hatten sich durch den Lärm gestört gefühlt.
Die ersten beiden Instanzen entschieden, dass die Kündigung zu Recht erfolgte. Die GmbH-Geschäftsführer wandten aber vor dem Höchstgericht ein, dass sie bis zum Ende der Verhandlung erster Instanz gar nicht gewusst hätten, welche zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen sie ergreifen müssten, um eine Betriebsanlagengenehmigung zu erhalten. In Wahrheit seien derartige Maßnahmen aber bereits konkret vorgeschlagen worden, erwiderte der OGH. Und die Frage sei auch gar nicht relevant, zumal die Behörde ohnedies bereits verlangt hatte, den Betrieb einzustellen, bis eine Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt.

