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Verein: Künstlergagen schließen Gemeinnützigkeit nicht aus

RechtspanoramaBenedikt KommendaDie Presse - Recht 2010/375Die Presse - Recht 2010, 18 Heft 51 v. 20.12.2010

Die Förderung der Kunst dient der Bundesabgabenordnung zufolge dem Gemeinwohl. Ein Verein, der Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung auf Gemeinnützigkeit abzielen. [ EPA/Stephen Chernin/picturedesk.com ]

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