Offenlegung von Entgelten
Wie jedes Jahr müssen Unternehmen auch heuer (bis 28. Februar) ihrem Betriebsfinanzamt Entgelte mitteilen (gem. § 109a EStG), die sie außerhalb von Dienstverhältnissen geleistet haben und die beim Empfänger möglicherweise einkommensteuerpflichtig sind. Gemeint sind beispielsweise Vergütungen für Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Funktionäre oder Vortragende und für Leistungen im Rahmen freier Dienstverträge. Wie Alexander Lang (Deloitte) der "Presse" erläutert, prüft der Fiskus in automatisierter Form, ob der jeweilige Empfänger die Einnahmen deklariert hat – falls nicht, kann der Steuerpflichtige danach gefragt werden. Sowohl die Mitteilungspflicht als auch die Steuerpflicht kennt aber Grenzen: Die Meldung kann unterbleiben, wenn weder das Gesamtentgelt an einen Empfänger 900 Euro noch das Entgelt für eine einzelne Leistung 450 Euro überschreitet (Entgelte für gleichartige Leistungen sind in einer Mitteilung zu summieren). Für Lohnsteuerpflichtige gibt es einen jährlichen Freibetrag von 730 Euro für "andere Einkünfte" als die vom Dienstgeber versteuerten.

