Gehilfen-, Gefährdungshaftung, Angehörigenschmerzengeld reformbedürftig.
WIEN (kom). "Von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung": Die Bestimmungen im ABGB über den Schadenersatz (ab § 1293) sind im Wesentlichen 200 Jahre lang unverändert erhalten geblieben. Kein Wunder, dass gerade in diesem Bereich großer Reformbedarf gesehen wird – ein Bedarf, der nicht gut noch länger nur von den Gerichten erfüllt werden kann.

