Asyl: Zwangsweiser Aufenthalt ist ein Freiheitsentzug
RechtspanoramaEm. Univ.-Prof. Dr. Franz MatscherDie Presse - Recht 2010/230Die Presse - Recht 2010, 8 Heft 36 v. 6.9.2010
Wer angehalten wird, muss unverzüglich über die Gründe dafür informiert werden. Eine Frist von 72 Stunden für die Information (plus Samstag, Sonn- und Feiertage) erscheint zu lange. Im Bild das Erstaufnahmezentrum Traiskirchen. [C. Fabry]