INNSBRUCK. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die EU verpflichtet, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten. Dieser Beitritt ist frühestens zum 1. Juni 2010 möglich, wird aber noch länger dauern, da die mit ihm verbundenen materiellen und prozeduralen Probleme außerordentlich komplex sind – sowohl aufseiten des Europarates bzw. der EMRK als auch der EU. Mit dem Beitritt wird aber die Anomalie beseitigt, dass die EU der einzige europäische Rechtsraum ist, in dem der Einzelne die Hoheitsakte eines Rechtsträgers nicht direkt vor einer externen Kontrollinstanz auf ihre Grundrechtskonformität hin überprüfen lassen konnte.

