LINZ. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stehen Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen nicht mit der finanzierten Anschaffung im Zusammenhang. Unternehmen können deshalb derartige Kursverluste von der Körperschaftsteuer absetzen – und zwar auch dann, wenn das Darlehen zur Anschaffung einer Beteiligung im Ausland aufgenommen wurde, die steuerfreie Dividenden abwirft.

