WIEN. Dass die Behörden alles versuchen, die Kosten für eine amtswegig durchgeführte Räumung eines Abfalllagers vom Grundeigentümer hereinzubringen, weil der Mieter und ehemalige Betreiber nicht mehr greifbar ist, ist verständlich. Dass eine Behörde aber nach Aufhebung ihrer Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin auf der Rechtsauffassung beharrt, der Grundeigentümer sei nach Beendigung des Mietvertrags Anlageninhaber und daher jedenfalls für die von seinem Mieter verursachten Missstände verantwortlich, ist es nicht.

