OGH-BESCHLUSS
WIEN (kom). Ein kurioser Fall einer nur scheinbar versäumten Rechtsmittelfrist beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH): Das Oberlandesgericht Innsbruck hat eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, weil sie den Poststempel 23. Oktober 2008 getragen hatte, und der 22. Oktober der letzte Tag der vierwöchigen Frist gewesen wäre.

