WIEN. Vorige Woche haben Maximilian Raschhofer und Stephan Steinhofer eine Replik auf meinen Appell, die Bestimmungen zum Auskunftsanspruch zu novellieren, verfasst. Darin wird behauptet, das Urteil des OGH (4 Ob 41/09x) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ergebe sich "zwingend" aus den Art 6 und 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

