LINZ. Der Ehewohnung kommt bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens eine ganz besondere Bedeutung zu. Selbst wenn ein Ehemann sein Haus in die Ehe einbringt, ist nicht gesagt, dass er es nach der Scheidung auch behalten darf. Nach derzeitiger Rechtslage kann das Eigentumsrecht an den anderen Ehepartner übertragen werden. Verfügungsbeschränkungen im Vorfeld sind nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß wirksam. Das geplante Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (kurz FamRÄG 2009) gewährt den Ehegatten nunmehr ungewohnt freizügige Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aufteilung der Ehewohnung. In Kraft treten soll das Gesetz mit Jänner 2010.

