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Auch ein Blumentopf will gut verstaut sein

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2009/196Die Presse - Recht 2009, 7 Heft 27 v. 29.6.2009

Sicherungspflichten können jeden treffen.

WIEN (aich). Grundsätzlich muss zwischen der deliktischen Haftung und der Haftung aus einem Vertragsverhältnis unterschieden werden. Wenn man etwa ein Geschäft betritt, um dort etwas zu kaufen, kommen vertragliche Verkehrssicherungspflichten zum Tragen. Das Unternehmen hat die Pflicht, den Kunden vor Gefahren zu bewahren. Das gilt nicht nur für die Räumlichkeiten selbst, sondern bereits für den Eingangsbereich.

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