WIEN. Wenn im Anschluss an einen ärztlichen Kunstfehler gesundheitliche Folgeschäden beim Patienten auftreten, stellt sich die Frage, wie weit er diesen Zusammenhang bei Gericht auch beweisen muss. Für eine Patientin etwa, die nach einer Operation erwachte und informiert wurde, dass soeben im Zuge des Eingriffs ein vergessenes Bauchtuch aus dem Bauchraum entfernt wurde, das die vergangenen 17 Jahre dort unbemerkt zugebracht hatte, war das der Beginn eines Rechtsstreits, in dem auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst wurde (7Ob255/07m). Die Betroffene sah nach dieser unerfreulichen Information den Zusammenhang zwischen einer Reihe von Beschwerden, die sie in der Vergangenheit belastet hatten, und dafür wollte sie das Krankenhaus haftbar machen.

