Mindestens 30 Tage muss der bezahlte Jahresurlaub betragen. Laut § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz (UrlG) verjährt er nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Allerdings geschieht dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatte, in Urlaub zu gehen. Ist er hingegen krank, hat er Anspruch auf Pflegefreistellung oder auf Kur, so darf kein Urlaub vereinbart werden – um diese Frage geht es in einem aktuellen EuGH-Fall (s. links). Wird trotzdem Urlaub statt Krankenstand vereinbart, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Der Urlaub bleibt sozusagen stehen, bis man wieder gesund ist, sagt die Arbeitsrechtsexpertin Barbara Klinger. "Und nach der Genesung wird der älteste noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch zuerst verbraucht."

