WELS. Aus der im Rechtspanorama vom 2. 9. zitierten OGH-Entscheidung zu 7 Ob 35/08k kann meines Erachtens kein Wandel in der OGH-Judikatur zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines formlosen Abgehens von Schriftlichkeitsvorbehalten abgeleitet werden. Folgendes wurde übersehen:

