WIEN. Bei manchen juristischen Fragestellungen überrascht es weniger, dass sie überhaupt aufkommen, als dass sie das nicht schon viel früher taten: Gilt für eine längere Stiege im Ortsgebiet, die zwei normale Straßen miteinander verbindet, die Pflicht des Anrainers, vor seinem Grund tagsüber Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen? Das Ergebnis vorweg: Sofern die Stiege regelmäßig benützt wird und für den öffentlichen Verkehr – und sei es nur jener von Fußgängern – offensteht, besteht diese Bürgerpflicht. Und zwar deshalb, weil die Stiege unter diesen Umständen eine Straße ist.

