VERBRAUCHERRECHT. Bloßer Verweis auf die Inkassoverordnung ist zu wenig, befindet der OGH.
WIEN (go). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 247/07w) klargestellt, dass Inkassobüros nicht in Bausch und Bogen auf die Inkassoverordnung verweisen dürfen, wenn sie säumigen Schuldnern die Kosten des Mahnverfahrens übertragen.

