WIEN. Sein Sohn studiere nicht mehr ernsthaft und zielstrebig und habe somit seinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen verloren: Mit diesem Argument wollte ein unterhaltspflichtiger Vater jede weitere Zahlungspflicht in Richtung seines Sohnes abwenden, der bei der Exfrau lebt. Doch so einfach kann er es sich nicht machen: Auch wenn der Junior streckenweise etwas gebummelt hat, muss der Vater für seine Lebenshaltungskosten aufkommen.

