Kein Schadenersatz für völlig unabsehbare Einwirkungen über die Grenze.
WIEN (kom). Nicht jede Schädigung, die ein Nachbar dem anderen zufügt, führt zu einer Ersatzpflicht: Es kommt mitunter – nicht immer! – darauf an, ob die schädliche Einwirkung voraussehbar und dem Verursacher vorwerfbar war. Deshalb blitzte ein Hauseigentümer mit einer Klage gegen seinen Nachbarn ab, dessen Bautätigkeit zu Schäden an seinem Haus geführt hatte.

