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Rechtstipp

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2007/299Die Presse - Recht 2007, 14 Heft 49 v. 4.12.2007

Spesenabrechnung

Wie geht man als Freiberufler mit Spesen um, die man für seine Kunden vorstrecken muss? Die Steuerberatungskanzlei Hübner & Hübner weist darauf hin, dass Spesen und Auftragshonorar auf der Honorarnote unbedingt getrennt auszuweisen sind. Ansonsten schuldet man für die gesamte Summe Umsatzsteuer. Sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sind hingegen Auslagenersätze, die als Nebenprodukt einer Hauptleistung verrechnet werden, zum Beispiel Kilometergeld und Portokosten. Für die Einkommensteuer sind durchlaufende Posten grundsätzlich unbeachtlich. Falls aber die Spesen in einem anderen Jahr anfallen als die Rückerstattung durch den Kunden, im Jahresabschluss aber noch keine Zahlung des Kunden verbucht, rät Hübner & Hübner folgendes: Der noch nicht erstattete Betrag sollte als Betriebsausgabe angesetzt werden.

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