Die Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein wirft eine interessante zivilrechtliche Frage auf: Entsteht zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Schwarzfahrer ein Vertrag, auf dessen Grundlage ein Entgelt für die Beförderungsleistung verlangt werden kann? Verträge können ja auch stillschweigend, ohne eine ausdrückliche Willenserklärung, zustande kommen. Und zwar dann, wenn "mit Überlegung aller Umstände" kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, dass stillschweigend eine Willenserklärung abgegeben wird (§ 863 ABGB): etwa indem ein Auto auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt wird.

