Im Schwarzfahrer bzw. -kappler-Fall spielen das Straf- und das Zivilrecht eine Rolle. § 86/2 der Strafprozessordnung gewährt ein privates Anhalterecht, sollte jemand im Verdacht stehen, eine gerichtlich strafbare Handlung gerade auszuführen oder unmittelbar zuvor begangen zu haben. Demnach ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Das mag für einen Ladendieb gelten, der vom Hausdetektiv gefasst wird, oder für einen Handtaschenräuber, den ein Passant stellt. Nicht anwendbar ist es aber gegenüber einem Schwarzfahrer, weil der im (schaffnerlosen) Normalfall niemanden täuscht und nur eine Verwaltungsübertretung setzt.

