Auch der besondere Schutz für die Symbole des Staates schließt eine Diversion bis dato aus. [Clemens Fabry]
WIEN (red.). Ein Täter stand unter dem Verdacht, einen schweren Betrug begangen zu haben, ein Privatbeteiligter schloss sich dem Strafverfahren an. Dieses wurde diversionell erledigt. Dem Privatbeteiligten steht es nicht zu, gegen den Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu ergreifen. Also versuchte er mittels Individualantrags beim VfGH, eine Aufhebung der einschlägigen Rechtsvorschriften wegen Verfassungswidrigkeit zu bewirken. Hintergrund: Die zivilrechtlichen Ansprüche lassen sich mit geringerem Risiko verfolgen, wenn der strafrechtliche Vorwurf gerichtlich bestätigt ist.

