Das Pflichtteilsrecht räumt den vom Verstorbenen übergangenen gesetzlichen Erben einen verminderten Anspruch ein.
Völlig frei ist der Erblasser nicht. Er darf zwar nicht verpflichtet werden, sein Testament in bestimmter Weise zu gestalten, aber ganz leer ausgehen lassen darf er grundsätzlich zumindest die Pflichtteilsberechtigten nicht. Diese Schranke der Privatautonomie, namentlich der Testierfreiheit, sieht das Erbrecht vor.

