WIEN. Im "Rechtspanorama" wurden unter dem Titel "Baden auf eigene Gefahr" einige Entscheidungen dargelegt, wobei die Benützer von Wasserrutschen selbst für ihr Verhalten zur Gänze oder zum Großteil haften. Dass so eine Sache aber auch anders ausgehen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18. Juli (X ZR 142/05).

