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Tod auf griechischer Wasserrutsche

RechtspanoramaMag. Gerold BenederDie Presse - Recht 2006/152Die Presse - Recht 2006, 7 Heft 36 v. 4.9.2006

WIEN. Im "Rechtspanorama" wurden unter dem Titel "Baden auf eigene Gefahr" einige Entscheidungen dargelegt, wobei die Benützer von Wasserrutschen selbst für ihr Verhalten zur Gänze oder zum Großteil haften. Dass so eine Sache aber auch anders ausgehen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18. Juli (X ZR 142/05).

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