Kein Ersatz nach der Flut
Der Oberste Gerichtshof hat die Abweisung einer Schadenersatz im Gefolge der Hochwasserkatastrophe 2002 gebilligt. Die Mieter zweier Geschäftslokale in Steyr hatten die Republik geklagt. Aus dem Wasserrechtsgesetz folge keine Verpflichtung des Bundes, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch ein katastrophales, sich nach statistischen Erfahrungswerten etwa alle hundert Jahre wiederholendes Hochwasser zu ergreifen (1 Ob 63/06f).

