SCHEIDUNG. Der Wille eines geschiedenen Elternteils, die gemeinsame Obsorge zu beenden, genügt für deren Aufhebung.
WIEN (kom). Zur gemeinsamen Obsorge nach der Scheidung gehören – von den Kindern, denen sie gilt, einmal abgesehen – zwei: Mutter und Vater müssen sie wollen; möchte auch nur ein Elternteil die gemeinsame rechtliche Verantwortung für die Kinder beenden, so hat das Gericht die gemeinsame Obsorge aufzuheben.

