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Gemeinsame Obsorge nur von kurzer Dauer

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2006/58Die Presse - Recht 2006, 6 Heft 15 v. 10.4.2006

SCHEIDUNG. Der Wille eines geschiedenen Elternteils, die gemeinsame Obsorge zu beenden, genügt für deren Aufhebung.

WIEN (kom). Zur gemeinsamen Obsorge nach der Scheidung gehören – von den Kindern, denen sie gilt, einmal abgesehen – zwei: Mutter und Vater müssen sie wollen; möchte auch nur ein Elternteil die gemeinsame rechtliche Verantwortung für die Kinder beenden, so hat das Gericht die gemeinsame Obsorge aufzuheben.

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