WIEN. Die Situation ergibt sich in der Praxis nicht so selten: Ein Arbeitgeber möchte das Dienstverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden, es ist ihm jedoch – aus welchem Grund auch immer – daran gelegen, dass dieser Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb erscheint. Hat der Arbeitnehmer keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt, muss der Arbeitgeber die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen. Soll der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers in diesem Zeitraum nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen, bleibt dem Arbeitgeber nur noch eines – die Dienstfreistellung des Arbeitnehmers bei vollen Bezügen.

